Betreuungsrecht

 

Betreuungsrecht, JustiziaDas Betreuungsrecht regelt, den Umfang der Betreuung, der einem hilfsbedürftigen dem Gesetz nach zu steht. Das Betreuungsrecht hat die frühere Vormundschaft oder Entmündigung abgelöst und bietet dem Patienten mehr Mitbestimmungsrechte. Nichtsdestotrotz ist es nach wie vor möglich eine Vorsorgevollmacht zu erstellen Diese berechtigt im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit den Beauftragten, die Kontrolle über die Finanzen zu übernehmen. Dies ist als Schutzfunktion für psychisch oder physisch eingeschränkte Menschen gedacht.

 

Voraussetzungen 

Damit das Betreuungsrecht angewandt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss eine geistige, seelische, psychische oder körperliche Behinderung vorliegen. Auf Grund dieser Behinderung muss es nun Angelegenheit geben, die der Betroffene nicht selbstständig ausführen kann. Es muss also ein Handlungsbedarf bestehen. Diese Rechtsgeschäfte, dürfen zudem nicht durch Hilfsangebote oder beispielsweise Verwandte erledigt werden können. Wenn diese Verwandten jedoch gegen das Wohl oder Willen des Betroffenen handeln würden, dann kann ebenfalls ein Rechtsbevollmächtigter erforderlich sein.

Ein Rechtsvertreter darf jedoch niemals gegen den freien Willen des Betroffenen handeln, sofern dieser Wille nicht durch eine Krankheit eingeschränkt ist.

 

Betreuung 

Die Betreuung erfolgt durch ehrenamtliche Betreuer, beispielsweise Verwandte, oder durch einen Berufsbetreuer. Diese Betreuer haben, einige Pflichten, die zu erfüllen sind. Die erste Pflicht des Betreuers ist es für das Wohl des Betreuten zu handeln. Sie dürfen niemals gegen den freien Willen des Betroffenen handeln. Im Falle einer selbstständig zu treffenden Entscheidung muss diese dem Willen des Betreuten entsprechen. Der Betreuer unterliegt keiner Schweigepflicht, jedoch kann der Betreute selbst entscheiden, welche personenbezogenen Informationen er weiter gibt.

Aufgabenfelder der Betreuung sind beispielsweise Entscheidungen bei ärztlicher Behandlung. Diese dürfen niemals gegen den freien Willen des Patienten oder gegen eine vom Patienten erstellte Patientenverfügung getroffen werden. Zudem muss der Betreuer die Geschäfte des Patienten führen. Dieser ist allerdings, außer bei nachgewiesener Geschäftsunfähigkeit, rechtswirksam geschäftstüchtig. Deshalb sollte auf gute Kommunikation geachtet werden, damit gegensätzliche Handlungen vermieden werden können. Jedoch kann entschieden werden, dass die Geschäftsfähigkeit durch einen Einwilligungsvorbehalt gemindert werden kann. Dieser sieht vor, dass bei Verträgen des Betreuten der Betreuer zustimmen muss. Liegt dieser Einwilligungsvorbehalt oder Geschäftsunfähigkeit vor, so ist der Betreute prozessunfähig.

Die Betreuung wird durch ein Betreuungsgericht überwacht und in die Wege geleitet. Es überwacht die Auswahl des Betreuers und muss bei einschneidenden Handlungen wie eine Geldanlage, gefährliche Heilbehandlung oder Freiheitsentzug mitentscheiden. Zur Beratung der Betreuer diente die Betreuungsbehörde in der Stadt- und Kreisverwaltung.

Bildquelle: Edith Ochs / pixelio.de

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