Gerade in krankheitsbedingten Notlagen muss eine selbstbestimmte Lebensführung gewährleistet sein. Wie ist das aber möglich, wenn die eigene Ansprechbarkeit oder Willensbildung zeitweise oder gar dauerhaft behindert ist?
Um Patienten in solchen Krisensituationen ihre Selbstbestimmung zu gewährleisten und Angehörigen und Betreuern Entscheidungen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber dem Patienten die Möglichkeit in die Hand gegeben, eine rechtlich bindende Patientenverfügung abzufassen. Durch eine Patientenverfügung kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger vorsorglich in noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Behandlungen einwilligen oder sie untersagen.
Ergibt sich aus der Patientenverfügung der klare Wille des Patienten, wie in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation medizinisch verfahren werden solle, bindet die Patientenverfügung alle Beteiligten, wie Ärzte, Betreuer und Betreuungsgericht.
Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein, d.h. eigenhändig unterschrieben, oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet sein. Der Verfasser einer Patientenverfügung muss einwilligungsfähig sein, d.h. Art, Bedeutung und Tragweite einer zukünftigen ärztlichen Behandlung richtig einschätzten können. Auch ein Geschäftsunfähiger kann einwilligungsfähig sein.
Die Patientenverfügung entfaltet dann ihre Wirkung, wenn der Patient durch Krankheit oder einen Unfall einwilligungsunfähig wird. Einwilligungsunfähigkeit kann z.B. beim altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten auftreten.
Die Abfassung einer Patientenverfügung ist aber nicht nur Menschen mit Krankheitsrisiko, sondern grundsätzlich jedermann zu empfehlen. So kann ein an sich völlig gesunder Mensch auch dann einwilligungsunfähig werden, wenn er auf dem eisigen Gehweg ausgerutscht ist und infolgedessen sein Bewusstsein verliert.
Was passiert nun, wenn der Patient einwilligungsunfähig wird und eine rechtlich wirksame Patientenverfügung vorliegt? Dem sich aus der Patientenverfügung ergebenden Patientenwillen ist durch den Betreuer oder Bevollmächtigten Geltung zu verschaffen. Betreuer ist eine vom Gericht eingeschaltete Person, die die Angelegenheiten eines Geschäftsunfähigen zu besorgen hat. Das kann ein Familienangehöriger oder ein Freund sein. Durch eine Betreuungsverfügung kann der Patient auf die Auswahl des Betreuers Einfluss nehmen. Bevollmächtigter ist, wer durch den Patienten bestimmt ist, seine Angelegenheiten wahrzunehmen (Vorsorgevollmacht). Der Bevollmächtigte tritt in aller Regel an die Stelle des Betreuers, womit ein möglicherweise langwieriges Betreuungsverfahren abgewendet werden kann. Es ist daher zu empfehlen, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden.
Steht es nun zur Debatte, ob eine ärztliche Behandlung vorzunehmen ist, prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob die Festlegung der Patientenverfügung auf die aktuellen Lebens- und Behandlungssituationen des Patienten zutreffen, d.h. ob sich aus der Patientenverfügung der klare Wille des Patienten ergibt, wie im Rahmen ärztlicher Behandlungen mit ihm verfahren werden solle.
Es ist daher sinnvoll, klar und bestimmt im Rahmen der Patientenverfügung festzulegen, für welche Behandlungssituationen sie gelten soll (Operation/medikamentöse Behandlung). Auch ist klar und bestimmt anzugeben, für welche Lebenssituation (Koma/Demenz/Endstadium einer Krankheit) die Patientenverfügung Geltung haben solle.
Wenn der Betreuer, oder Bevollmächtigte feststellen kann, dass die Patientenverfügung für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation gilt, sind alle Beteiligten wie Betreuer, Betreuungsgericht und Ärzte nach den Regeln des Gesetzes an sie gebunden. Das hilft den Angehörigen. Denn sie sind von ihren oft erdrückenden Zweifel befreit, dem Willen des Patienten nicht gerecht zu werden. Familienstreitigkeiten über den Willen des einwilligungsunfähigen Patienten werden vermieden, man weiß, wie man sich zu verhalten hat.
Und eines garantiert die Abfassung einer Patientenverfügung allemal: Die Selbstbestimmung des Patienten als Grundrecht in allen Lebenslagen bleibt aufrecht erhalten.
Will man 08/15-Formulare vermeiden, dann empfiehlt sich eine Rechtsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar.
Weiterführende Links:
http://www.patientenverfuegungen.eu/ (Formulare und Beratung zum Thema)
Quelle: