Generell ist die Person mit Pflegebedarf zunächst selber verpflichtet die Pflegekosten zu bezahlen.

Durch die gesetzliche Pflegeversicherung, in der alle Vollversicherten bei einer Krankenkasse ebenfalls angemeldet sind, hat die Person zudem Anspruch auf einen Pflegesatz. Dieser Pflegesatz richtet sich nach der Pflegestufe:
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Pflegestufe 1 |
Hilfebedarf von mehr als 90 Minuten pro Tag, davon die Hälfte für Grundpflege |
Stationäre Pflege: 1023€ Ambulante Pflege: 450€ pro Monat |
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Pflegestufe 2 |
Hilfebedarf von mehr als 180 Minuten täglich, bei 120 Minuten Grundpflegezeit |
Stationäre Pflege: 1279€ Ambulante Pflege: 1100€ pro Monat |
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Pflegestufe 3 |
Hilfebedarf von mehr als 300 Minuten und 240 Minuten Grundpflege die auch in der Nacht benötigt wird |
Stationäre Pflege: 1550€ Ambulante Pflege: 1550€ pro Monat |
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Pflegestufe 3 mit Härtefall |
Nur in Sonderfällen möglich |
Stationäre Pflege: 1918€ Ambulante Pflege: 1918€ pro Monat |
Alternativ zu einer ambulanten Pflege kann bei häuslicher Pflege auch ein Pflegegeld beantragt werden. Dies beträgt bei Pflegestufe I 205€, bei Pflegestufe II 410€ und bei Pflegestufe III 665€. Diese häusliche Pflege muss jedoch durch einen Pflegedienst bei Pflegestufe I und II halbjährig und bei Pflegestufe III überprüft und unterstützt werden.
Sind die Rente der zu pflegenden Person, ihr Vermögen und der Pflegesatz nicht ausreichend um die Pflegekosten zu bezahlen, so werden die Kinder belastet, sofern diese ein Gehalt von mindestens 1400 Euro Netto haben. Hierbei kann auch deren Vermögen belastet werden. Abgerechnet werden hierbei jedoch deren Ehepartner ohne Einkommen und unterhaltspflichtige Kinder.
Generell ist es jedoch meist kostengünstiger, die zu pflegende Person, falls dies möglich ist, im eigenen Haushalt zu pflegen.