Pflegerecht

Die Pflege alter Menschen wird in Deutschland im Wesentlichen durch die Pflegeversicherung finanziert. Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) legt fest, wie hoch die Leistungen in den verschiedenen Pflegestufen sind, regelt die Beitragspflichten und enthält auch Vorschriften zur Pflegequalität und ihrer Absicherung und Kontrolle. Pflege kann ambulant oder stationär erfolgen. Auch gibt es die Möglichkeit, bei Pflege durch Angehörige ein Pflegegeld zu erhalten. Außerdem ist im Gesetz geregelt, nach welchen Pflegesätzen und in welchem Verfahren die Pflegeheime und ambulante Pflegedienste von der Versicherung finanziert werden. Pflegekassen haben oft ein Interesse daran, möglichst wenig Geld auszugeben. Wenn Sie den Eindruck haben, das Personal reicht aus finanziellen Gründen hinten und vorne nicht und dies beeinträchtigt die Pflege und die soziale Betreuung: Wenden Sie sich nicht nur an das Heim, sondern auch an die Pflegekasse. Ändert sich nichts, sind Klagen vor dem Sozialgericht angezeigt. Ergänzend zu den Leistungen der Pflegekasse müssen viele Menschen Sozialhilfe in Anspruch nehmen, da die Pflegekasse nur die Pflege, nicht aber Unterkunft und Verpflegung finanziert. Im SGB XII gibt es daher ein eigenes Kapitel Hilfe zur Pflege. Der Beitrag der Sozialhilfe geht direkt an das Pflegeheim, dem Bewohner bleibt nur ein sog. „Taschengeld". Sie haben als Pflegebedürftiger ein gesetzlich verbürgtes „Wahlrecht" und können nicht gezwungen werden ein bestimmtes Heim zu nehmen. Außerdem steht dort ihr Recht auf die Wahl eines Heimbeirates.

Neben dem Pflegerecht gibt es das Heimrecht der Bundesländer. Dort ist geregelt, wie Gefahren für Heimbewohner abgewendet werden können und in welcher Weise die Heimaufsicht Heime kontrollieren kann. Sie schliessen zwar einen sog. privatrechtlichen Heimvertrag mit dem Heim ab, aber Ihr Leistungsanspruch richtet sich gegen die Pflegeversicherung. Achten Sie aber darauf dass im Heimvertrag festgelegt ist, welche Pflegemaßnahmen und welche soziale Betreuung, gesellschaftliche Teilhabe Sie sich wünschen oder welche Sie ausdrücklich nicht wünschen. Gehen Sie z.B. gerne in das Theater oder in die Kirche oder zu anderen Veranstaltungen, so schreiben Sie die Ermöglichung dieses Wunsches konkret in den Heimvertrag. Vereinbaren Sie im Vertrag, dass der Pflegeplan gemeinsam mit Ihnen oder Ihrem rechtlichen Betreuer in festen Zeitabständen aktualisiert wird und dass dort auch Elemente der sozialen Betreuung vorhanden sind.

 

Quelle:
Prof. Dr. Bernd Schlüter
BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte/ Rechtsanwalt Ansgar Dittmar
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10117 Berlin
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Quelle: Prof. Dr. Bernd Schlüter BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte Mittelstraße 55 10117 Berlin

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