Hilfsmittel sollen laut dem Gesetz die ausreichende Versorgung des Patienten funktionsgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig gewährleisten. Sie dienen dazu die erfolgreiche Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung zu vermeiden oder auszugleichen. Sie dürfen allerdings nicht als alltägliche Gebrauchsgegenstände dienen.