Finanzielle Absicherung der Bestattungskosten

Im Wesentlichen gibt es zwei Absicherungsformen: ein Treuhandkonto und eine Sterbegeldversicherung. Bei beiden ist es ratsam, dass die Bezugsberechtigung für den von Ihnen ausgewählten Bestatter eingerichtet ist. Nur das kann sicherstellen, dass das Geld auch wirklich ausschließlich für Ihre festgelegte Bestattung verwendet wird und nicht für die nächste Urlaubreise oder ein neues Auto der Erben oder Angehörigen.

Eine Sterbegeldversicherung ist grundsätzlich der finanziellen Absicherung einer Bestattung zugeordnet. Eine Auszahlung im Erlebensfall ist nicht möglich. Das Bezugsrecht kann an ein Bestattungsunternehmen des Vertrauens abgetreten werden. In diesem Fall sollten jedoch auch inhaltliche Festlegungen zur eigenen Bestattung mit dem gewählten Bestatter getroffen werden. Die inhaltlichen Festlegungen sollten sich im Rahmen der Versicherungssumme bewegen. Entweder wird ein Puffer für Erhöhungen von Gebühren etc. festgelegt oder die Vorsorge wird ab und zu an die aktuellen Marktgegebenheiten angepasst.

Eine Bezugsberechtigung kann zu Lebzeiten des Vorsorgenehmers  jederzeit widerrufen werden. Ein Formular zur Abtretung steht online nicht zur Verfügung, hier sollte generell der Bestatter des Vertrauens angesprochen werden.

Nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Ansprüche aus auf den Todesfall des Versicherten abgeschlossenen Lebensversicherungen (Sterbegeldversicherungen) unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt. Unter Juristen ist umstritten, ob bei Überschreitung dieser Versicherungssumme die Ansprüche aus der Versicherung insgesamt unpfändbar sind oder nur die sich aus dem überschießenden Betrag ergebenden Forderungen.

Der Bundesgerichtshof entschied die Streitfrage in 2007 dahingehend, dass durch die gesetzliche Regelung lediglich ein Sockelbetrag von 3.579 Euro geschützt werden soll. Die darüber hinausgehende Versicherungssumme unterliegt daher uneingeschränkt dem Zugriff der Gläubiger des Versicherten. (Beschluss des BGH vom 12.12.2007, Aktenzeichen: VII ZB 47/07, BGHR 2008, 400, RdW 2008, 155)

Wenn Sie eine Sterbegeldversicherung mit 3.579 EUR Versicherungssumme abschließen, ist diese Versicherung nicht pfändbar. Darüber hinaus gehend kommt es darauf an, wie die Gestaltung des Vertrages aussieht und wer Anrecht auf die Leistung hat:

Wenn Sie eine Sterbegeldversicherung mit einer Versicherungssumme ab 3.580 EUR abschließen ist der Teil unpfändbar, der unter 3.580 EUR Versicherungssumme (zuzüglich etwaiger daraus resultierender Überschüsse) liegt. Der darüber hinaus gehende Teil ist grundsätzlich pfändbar, aber nur wenn derjenige, der die Versicherungsleistung erhält, gepfändet wird.

Wenn Sie jemanden widerruflich als Bezugsberechtigten einsetzen, sind Sie wirtschaftlich berechtigt. Es kommt also auf Ihre wirtschaftliche Situation an.

Wenn Sie einen Bezugsberechtigten einsetzen, der unwiderruflich ist (der also nicht ohne dessen Zustimmung geändert werden kann), dann ist dieser - z. B. ein Beerdigungsinstitut - der sog. wirtschaftlich Berechtigte. Wenn Sie persönlich in wirtschaftliche Not geraten, können Ihre Gläubiger nicht an diese Sterbegeldversicherung, da sie wirtschaftlich zum Vermögen des unwiderruflich Berechtigten gehört.

Im Rahmen von Hartz IV gibt es - anders als bei der Pfändbarkeit - kein höchstrichterliches Urteil.

Meist wird die Sterbegeldversicherung dem sog. Schonvermögen zugerechnet. Manchmal auch darüber hinaus (wenn eine Kündigung mit hohen wirtschaftlichen Verlusten einher gehen würde).

 

 

Stand: Dez 2011, www.ahorn-ag.de

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