Rechtliches & Finanzielles

Beisetzungszwang

Nach Feststellen des Todes durch einen Arzt greift das Bestattungsgesetz. Dabei hat jedes Bundesland sein eigenes Bestattungsgesetz und somit eigene inhaltliche Regelungen und damit verbundene gesetzliche Bestimmungen. So besteht bspw. in Thüringen (Stand 2011) ein Beisetzungszwang auf Friedhöfen, egal ob städtisch oder kirchlich, d.h. die Urne oder der Sarg müssen dort beigesetzt werden. In anderen Bundesländern ist die Bestattung auch an anderen Orten wie Friedwäldern oder Ruheforsten erlaubt. Dort besteht ein gelockerter Beisetzungszwang. Es ist jedoch nirgendwo in Deutschland erlaubt, die Urne mit nach Hause zu nehmen.

Der Sarg mit dem Verstorbenen darf nach dem Tod kurzzeitig zu Hause aufgebahrt werden, damit jeder die Möglichkeit des persönlichen Abschieds bekommt. Diese Option ist sehr empfehlenswert, da sie den nachfolgenden Trauerprozess anstößt und den Tod begreifbar macht für die Hinterbliebenen. Die Frist der Aufbahrung bestimmt das Gesundheitsamt. Die Aufbahrung am offenen oder geschlossenen Sarg kann auch in Bestattungsinstituten mit Kühlung stattfinden. Dort gibt es ebenfalls ruhige und ansprechend eingerichtete Räume.

Bestattungspflicht und Kostenübernahme

Die Bestattungspflicht knüpft an die Totenfürsorge an. In der Regel bleibt daher den nächsten Angehörigen die Entscheidung überlassen, wer von ihnen sich um die Bestattung kümmert. Dabei geht die ältere Person der jüngeren vor. Erst wenn sich kein Angehöriger dem Verstorbenen und seiner Bestattung verpflichtet fühlt, greift der jeweilige Paragraph des Bestattungsgesetztes zu den bestattungspflichtigen Personen. Der Kreis dieser ist auf volljährige Angehörige beschränkt, damit sie in der Lage sind, die notwendigen Rechtsgeschäfte im Rahmen einer Bestattung abzuschließen.

  • Bestattungspflichtigen Personen sind:         
    • 1. der Ehegatte,
    • 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, (gleichgeschlechtliche Partnerschaften)
    • 3. die Kinder,
    • 4. die Eltern,
    • 5. die Geschwister,
    • 6. die Enkelkinder,
    • 7. die Großeltern,
    • 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft

 

Sollten Bestattungspflichtige oder Angehörige nicht vorhanden, minderjährig oder nicht zu ermitteln sein, wird häufig von einer „Sozialamtsbestattung“ oder „Ordnungsamtsbestattung“ gesprochen, da dann die Ordnungsbehörde oder Kommune des Auffindungsortes die Bestattung und deren Kosten übernimmt, in einigen Regionen auch das städtische Krankenhaus. Werden Erben oder Angehörige später ausfindig gemacht, kann der Kostenträger die verauslagten Kosten dann von diesen zurückfordern. Die Art der Bestattung und Beisetzungsstelle auf dem Friedhof ist zur Schonung der finanziellen Mittel natürlich die günstigste, nämlich eine Feuerbestattung.

Bevollmächtigte Personen wie Notare, Betreuer oder Rechtsanwälte sind vor den bestattungspflichtigen Personen berechtigt die Bestattung in Auftrag zu geben.

Wenn keine der bestattungspflichtigen Personen finanziell in der Lage ist (Empfänger von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe), die Kosten der Bestattung zu tragen, kann anteilig oder vollständig ein Zuschuss oder eine Kostenübernahme beantragt werden.   

Jeder Erbe oder Bestattungspflichtige kann den Nachlass eines Verstorbenen ausschlagen, die Bestattungspflicht und die Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten bleiben davon aber unberührt.

Die Möglichkeit, mit der die Angehörigen im Sterbefall nicht überfordert werden oder in finanzielle Schwierigkeiten kommen können, ist eine inhaltliche Bestattungsvorsorgeregelung mit einer finanziellen Absicherung, die den Wünschen entspricht.

 

 

Stand: Dez 2011, www.ahorn-ag.de

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