Über den Nachlass selbst entscheiden - Das Testament


Die Verfassung eines Testamentes verwirklicht die Selbstbestimmung und schafft Rechtsicherheit.

Das Testament ist eine einseitige, formbedürftige, jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, welches im Falle seines Todes Wirkung entfaltet.

Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der nicht einseitig vom Erblasser zu widerrufende Erbvertrag. Der Erblasser kann nach dem BGB in zwei ordentlichen Formen testieren: in Form des öffentlichen (notariellen) Testaments oder des eigenhändig verfassten, handschriftlichen Testaments.

In aller Regel kann ein Testament nur durch den Erblasser selbst errichtet werden. Ehegatten und Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können allerdings ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Die Verfassung eines Testaments garantiert die Selbstbestimmung des Verfassers in Vermögensfragen auch über sein Ableben hinaus. Ist kein Testament verfasst, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge können aber von den Vorstellungen des Erblassers abweichen. Hier hilft das Testament: Begrenzt durch die gesetzlichen vorgeschrieben Pflichtteile, kann der Erblasser durch das Testament seine Vorstellungen über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Ableben verwirklichen. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und eine Erbengemeinschaft bilden. Oft stimmt auch die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erbengemeinschaft bilden, nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.

Aber die Abfassung eines Testaments verwirklicht nicht nur die Autonomie des Erblassers, sie gibt auch den Angehörigen Rechtssicherheit und damit Planungssicherheit für ihre Zukunft. Das Testament legt schriftlich fest, wie der Erblasser sein Vermögen nach seinem Ableben verteilt haben will. Das kann helfen, familiäre Konflikte vor und nach dem Ableben des Erblassers zu vermeiden.

Allerdings muss hierbei beachtetet werden: Da das Testament jederzeit frei vom Erblasser widerrufbar ist, verbleibt den Angehörigen immer auch ein Restzweifel, ob die Vermögensfragen des Erblassers auch wirklich abschließend geregelt sind. Im Interesse der Planungssicherheit der Angehörigen kann daher der Abschluss eines Erbvertrages empfehlenswert sein. Dieser ist nicht einseitig vom Erblasser widerrufbar und bietet so den Angehörigen maximale Rechtssicherheit. Der Erblasser muss daher im Einzelfall überlegen, ob das Interesse der Angehörigen auf Planungssicherheit, dass für einen nicht einseitig widerrufbaren Erbvertrag spricht, seinem Interesse auf vollständige Autonomie in Vermögensfragen, im Sinne eines jederzeit widerrufbaren Testaments, vorzuziehen ist.

In jedem Fall ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll, um dem eigenen Willen den richtigen rechtlichen Ausdruck zu geben. 


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Quelle:
Prof. Dr. Bernd Schlüter
BERNZEN SONNTAG Rechtsanwälte/ Rechtsanwalt Ansgar Dittmar
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