Verstirbt ein Mensch, wird sein Eigentum und Rechte, aber auch die Schulden, vererbt. Der Erblasser ist berechtigt, dieses Eigentum an eine Person oder Personen seiner Wahl zu vermachen. Dieses Testierrecht ist im Grundgesetz festgeschrieben. Der Staat kann deshalb zwar Begünstigter sein, aber nicht vorschreiben wer im Testament begünstigt werden soll. Jedoch gibt es einen Pflichtteil für Abkömmlinge (Kinder und Enkelkinder), den Ehe- oder Lebenspartner und falls diese nicht vorliegen sollten den Eltern.
Um Eigentum zu vererben gibt es mehrere verschiedene Möglichkeiten. Diese sind ein Vererben ohne Testament, mit Testament oder das Erstellen eines Nachlasses. Generell kann der Erbe, wenn die Nachlassverpflichtungen die Begünstigungen übersteigen, der Erbe das Erbe ablehnen oder die Nachlassverpflichtungen beschränken, damit sein Privatvermögen nicht in Haftung tritt.
Erstellt der Erblasser kein Testament so ist die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge entscheidend. In Deutschland ist diese Folge in Ordnungen aufgeteilt:
1. Ordnung: sämtliche, auch adoptierte, Kinder und falls verstorben Enkel, Urenkel etc.
2. Ordnung: die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Großneffen etc.
3. Ordnung: die Großeltern und deren Abkömmlinge, wie Onkel, Cousin etc
4. Ordnung: die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge wie die Großtante etc
5. Ordnung und fernere Ordnungen sind die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge
Das Erbe für die Kinder ist in Stämme gleich aufgeteilt. Das bedeutet, dass bei beispielsweise einem Sohn und einer verstorbenen Tochter mit zwei Kindern, der Sohn die Hälfte und die beiden Kinder der verstorbenen Tochter jeweils ein Viertel erben.
In der zweiten und dritten Ordnung wird das Erbrecht den Linien entsprechend angewandt. So werden zunächst die Eltern bzw. die Großeltern begünstigt und falls verstorben deren Abkömmlinge. Das bedeutet, dass wenn die Eltern des Erblassers noch leben, die Geschwister ausgeschlossen sind.
Ab der vierten Ordnung erbt der dem Verstorbenen naheste Verwandte.
Der Ehe- oder Lebenspartner, der nicht vom Verstorbenen geschieden ist und bei dem kein eingeleiteter Scheidungsprozess erfolgreich wäre, wird gesondert begünstigt. Ihm stehen zunächst der gemeinsame Hausrat und die Hochzeitsgeschenke zu. Haben die Ehepartner Kinder, so erhält der Partner ein Viertel des Erbes. Liegen nur Verwandte der zweiten Ordnung vor, so erhält der Partner die Hälfte des Erbes. Wenn nur Verwandte höherer Ordnung vorliegen, so erbt der Ehe- oder Lebenspartner das gesamte Vermögen.
Jedoch wird dies durch den Güterstand noch korrigiert. Lebten die Ehepartner in Gütertrennung, so wird das Erbe zu gleichen Teilen zwischen Kindern und dem Partner aufgeteilt. Bei einer Zugewinngemeinschaft erhält der Partner gegenüber Kindern die Hälfte bzw. gegenüber Verwandten zweiter Ordnung 3/4 des Erbes. Bei einer Gütergemeinschaft erhält der Partner mindestens die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen.
Hat der Verstorbene ein Testament erstellt, so hat dies Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Jedoch wird auch nicht bedachten Abkömmlingen und Partnern ein Pflichtteil angeboten. Dieser beträgt 50% des gesetzlichen Erbteils. Das Testament kann ab dem 18. Lebensjahr (ab dem 16. Lebensjahr nur mit Einschränkungen) handschriftlich oder bei einem Notar erstellt werden. Bei Sonderfällen ist auch die Gebärdensprache, Zeichensprache und das Schreiben am Computer möglich.
Das Aufsetzen eines Testaments muss zudem ohne äußeren Druck und bei voller geistiger Gesundheit geschehen. Zudem kann ein Testament auch widerrufen werden. Generell gilt immer das zuletzt erstellte Testament.
Bei einer anderen Form, dem Erbvertrag, ist kein Widerruf möglich. Dieser muss bei einem Notar erstellt werden und gibt dem im Erbvertrag Begünstigten eine Anwartschaft auf das Erbe.