Pflegegrad Begriffserklärung

Ein Pflegegrad dient der Einstufung der Pflegebedürftigkeit einer Person. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz und der damit einhergehenden Reformierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, wurden die bisher wirksamen drei Pflegestufen zu Beginn des Jahres 2017 durch ausdifferenzierte fünf Pflegegrade ersetzt. Der Fokus der Pflegegrade liegt nun vor allem auf dem direkten Einbezug von Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen. Hinterfragt werden dabei die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit sowie damit verbundene Einschränkungen im Alltag. Das Ziel der Reformierung ist es, die Pflegeleistungen besser auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen anzupassen. Mit der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 erfolgte eine Erhöhung des Pflegegeldes.

 

            Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

            Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

            Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

            Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

   Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung


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