Aufgebot Begriffserklärung

Mit dem Aufgebot können sich Erben nach der Annahme der Erbschaft Klarheit darüber verschaffen, ob der Nachlass überschuldet ist. Die Durchführung des Aufgebots muss beim Nachlassgericht beantragt werden. Antragsberechtigt sind insbesondere der Erbe nach der Annahme der Erbschaft und jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft. Das Nachlassgericht fordert die Nachlassgläubiger auf, die Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden. Die Aufforderung erfolgt öffentlich. Forderungen, die Nachlassgläubiger nicht oder nicht ordnungsgemäß beim Nachlassgericht angemeldet haben (ausgeschlossene Nachlassgläubiger), gehen zwar nicht unter, Erben haften aber diesen Gläubigern nur noch beschränkt mit dem Nachlass, also nicht mehr mit ihrem eigenen Vermögen. Ist der Nachlass durch Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Nachlassgläubiger erschöpft, können Erben verweigern, Forderungen ausgeschlossener Nachlassgläubiger zu begleichen. Sie laufen also nicht Gefahr, Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem eigenen Vermögen regulieren zu müssen. Auflage ist die durch Testament

 


Glossar Erbrecht


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