Ausgleichung Begriffserklärung

Ausgleichung bedeutet, dass Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet sind, dasjenige, was sie vom Erblasser zu Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Abwicklung des Nachlasses untereinander auszugleichen, soweit nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat. Die Voraussetzungen im Einzelnen: Die Ausgleichspflicht besteht nur unter Abkömmlingen (Kinder, Enkel usw.), nicht aber z. B. unter Eheleuten. Hat also z. B. der Vater seinen Kindern zu Lebzeiten größere Beträge zukommen lassen, so sind diese ausgleichspflichtig; keine Ausgleichspflicht besteht aber, wenn der Vater seiner Ehefrau ein Haus schenkt. Ferner besteht die Ausgleichspflicht immer nur für gesetzliche Erben, also nur dann, wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen hat. Ausgleichspflichtig sind nicht alle Zuwendungen, sondern nur, was der Abkömmling als Ausstattung erhalten hat, also das, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder Lebensstellung vom Vater oder der Mutter zugewendet worden ist. Ferner sind ausgleichspflichtig Zuschüsse zum Lebensunterhalt und Aufwendungen für die Berufsausbildung, soweit sie über das Maß hinausgegangen sind, was nach den Lebensverhältnissen des Verstorbenen üblich ist.

 


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