Dreißigster Begriffserklärung

Dreißigster wird die Verpflichtung der Erben bezeichnet, die Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie es der Erblasser getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Als Berechtigte kommen der überlebende Ehegatte, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, minderjährige und volljährige Kinder oder Pflegekinder in Betracht. Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Anspruch seiner Familienangehörigen auf den Dreißigsten durch Verfügung von Todes wegen abzuändern oder völlig auszuschließen.

 


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