Schlusserbe Begriffserklärung

Schlusserbe ist der Erbe, der beim Berliner Testament den überlebenden Ehegatten beerbt. Durch das Berliner Testament wird immer noch ein zweiter Erbgang geregelt: die Erbfolge des längstlebenden Ehegatten. Das gemeinschaftliche Vermögen, das dem überlebenden Ehegatten nach dem ersten Erbfall als Einheit zusteht, fällt nach seinem Tod einer anderen Person, dem Schlusserben zu. Dabei ist es auch möglich, dass dieses Vermögen beim zweiten Erbfall auf mehrere Erben verteilt wird; bei mehreren gemeinschaftlichen Kindern wird das auch die Regel sein. Vor dem zweiten Erbfall hat der Schlusserbe keine gesicherte Rechtsposition, weil der überlebende Ehegatte als Vollerbe über den Nachlass jederzeit (z. B. durch Schenkung) verfügen kann. Nach dem zweiten Erbfall, also beim Tod des längstlebenden Ehegatten, erhält der Schlusserbe dessen Nachlass. So geht das Vermögen beider Erblasser, das durch den ersten Erbfall zum einheitlichen Vermögen des überlebenden Ehegatten geworden ist, auf den Schlusserben über.


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