Pflichtteilsverzicht Begriffserklärung

Pflichtteilsverzicht ist der Vertrag mit dem Erblasser, durch den der Pflichtteilsberechtigte (z.B. Kinder oder Ehegatte) auf den Pflichtteil verzichtet. Pflichtteilsberechtigte Personen können, ebenso wie die gesetzlichen Erben auf Ihr Erbrecht, durch Vertrag mit dem Erblasser auf Ihren Pflichtteil verzichten. Es gelten im Wesentlichen die Ausführungen zum Erbverzicht. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf des Einverständnisses des Pflichtteilsberechtigten. Er muss notariell beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung kann auch mit anderen Verträgen (z. B. Erbvertrag) verbunden werden. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht umfasst automatisch auch das Pflichtteilsrecht. Allerdings kann der Verzichtsvertrag allein auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag umfasst automatisch auch den Verzicht auf den Pflichtteilsrestanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich im Zweifel automatisch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, soweit ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers verzichtet. Häufig erfolgt ein Erb- und Pflichtteilsverzicht als Gegenleistung für Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In diesem Fall ist es sinnvoll, dass vertraglich festgelegt wird, dass der Verzicht unwirksam ist, wenn die Gegenleistung nicht voll erbracht wird.


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