Verfügung von Todes wegen Begriffserklärung

Verfügung von Todes wegen bezeichnet die Form, in der der Erblasser sein Vermögen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge nach seinem Tod weitergeben kann. In Betracht kommen das Testament und der Erbvertrag. Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann darin Anordnungen und Bestimmungen treffen, die nicht des Einvernehmens eines anderen Beteiligten bedürfen. Deshalb können das Testament oder einzelne Verfügungen auch jederzeit widerrufen werden. Der Erblasser kann die Erbfolge auch durch einen Erbvertrag regeln. Darin treffen entweder beide Vertragspartner oder nur einer eine Verfügung von Todes wegen mit vertraglicher Bindung. Während der Erblasser das Testament grundsätzlich jederzeit widerrufen kann, sind die vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrags grundsätzlich unwiderruflich. Das gemeinschaftliche Testament ist eine Zwischenform zwischen einem Testament und einem Erbvertrag. Es kann nur von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. In einem gemeinschaftlichen Testament können Anordnungen sowohl für den Tod des einen wie für den Tod des anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners getroffen werden. Die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen stehen gewissermaßen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander, sodass im Gegensatz zum Testament besondere Bestimmungen für den Widerruf solcher Verfügungen zu berücksichtigen sind. Ähnliche Bindungen wie das gemeinschaftliche Testament begründet der Erbvertrag, allerdings besteht beim gemeinschaftlichen Testament die grundsätzliche Möglichkeit, sich auch einseitig von der gemeinsamen Verfügung zu lösen.


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