Vollmacht Begriffserklärung

Vollmacht bezeichnet die durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Vertrag oder Auftrag) erteilte Vertretungsmacht. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Vertretenen abzuschließen. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, also gegenüber dem Vertreter, oder gegenüber dem Geschäftspartner oder durch öffentliche Bekanntmachung erklärt werden. Die Vollmacht ist grundsätzlich formlos gültig. Sie kann auch stillschweigend erteilt werden. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten endet, wenn die Vollmacht erlischt. So endet eine befristete Vollmacht mit dem in ihr bestimmten Zeitpunkt. Ferner endet die Vollmacht mit der Beendigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (z. B. Arbeitsvertrag). Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten. Die Vollmacht über den Tod hinaus ist eine Vollmacht, die über den Tod des Erblassers hinaus wirksam ist.


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