Vorweggenommene Erbfolge Begriffserklärung

Vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die Übertragung von Vermögen noch zu Lebzeiten des Erblassers auf seine Erben. Die lebzeitige Vermögensübertragung erfolgt also im Vorgriff auf die Erbfolge. Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge sind insbesondere Geldschenkungen und die Übertragung von Immobilien. Die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommenen Geschäfte stellen im Regelfall Schenkungen dar. Bei einer lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten ist es sinnvoll, auf die vorweggenommene Erbfolge ausdrücklich hinzuweisen. Wenn es sich bei der vorweggenommenen Erbfolge um das wesentliche Vermögen des Übergebers handelt (z. B. bei Immobilien), kann es für ihn sinnvoll sein, die Übertragung gegen Gegenleistungen vorzunehmen. In Betracht kommen insbesondere Nutzungsvorbehalte wie beispielsweise ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, Versorgungsleistungen wie Rentenzahlungen oder Pflegeverpflichtungen oder ein Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht. Die Übertragung gegen Gegenleistungen kann auch unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Die Übertragung von Grundbesitz kann gegen Übernahme der mit der Immobilie zusammenhängenden Restschulden und Grundpfandrechten vorgenommen werden. Und schließlich sollte der Übergeber sich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge insbesondere einen vertraglichen Rückübertragungsanspruch vorzubehalten.


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