Bewertung des Nachlasses Begriffserklärung

Bewertung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstands bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei Geld- und Bankguthaben ist die Sache einfach: Es zählt der Nennwert. Fällige Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen werden mit der Auszahlungssumme bzw. dem Kapitalwert der Rente erfasst. Noch nicht fällige Ansprüche werden mit dem nachgewiesenen Rückkaufswert angesetzt. Wertpapiere, die von einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag notierten Kurs angesetzt. Auch die Bewertung von Grundvermögen richtet sich nach dem Verkehrswert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen wird der Preis vorrangig aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien herangezogen, sofern diese in genügender Anzahl vorliegen. Das wird vorrangig beim Wohneigentum möglich sein. Anstelle von Verkaufspreisen können auch von den Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichsfaktoren für geeignete Bezugseinheiten herangezogen werden. Ansonsten kommen Ertragswerte zum Ansatz, die die erzielbaren Mieten berücksichtigen. Sofern auch diese Methode nicht anwendbar ist, greift ein Sachwertverfahren mit der Summe aus den Herstellungskosten aller auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen sowie der Bodenwert.

 


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