EU-Erbrechtsverordnung Begriffserklärung

Jedes Land in der EU hat seine eigenen erbrechtlichen Regeln. Rechtsinstitute, die in Deutschland gang und gebe sind, wie z.B. das Berliner Testament, sind in anderen EU-Ländern unbekannt oder sogar verboten. Die EU-Erbrechtsverordnung, am 17.08.2015 in Kraft getreten, soll die Abwicklung der Erbrechtsfälle mit internationalem Hintergrund erleichtern. Die EU-Verordnung klärt, welches nationale Erbrecht gelten soll, nämlich das Erbrecht des Landes, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt des Erbfalles hatte. Der letzte gemeldete Wohnsitz ist nicht zwangsläufig ausschlaggebend. Vielmehr kommt auf eine besonders enge und feste Beziehung zu einer bestimmten Rechtsordnung an. Eine völlig freie Rechtswahl ist nicht möglich. Deutsche haben lediglich die Möglichkeit, zwischen deutschem Erbrecht und dem Erbrecht des Landes zu wählen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch der Nachweis des Erbrechts wird einfacher. Das neu geschaffene Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) gilt nun europaweit einheitlich und ist damit für die im jeweiligen EU-Land mit der Nachlassabwicklung befassten Personen und Behörden leichter verständlich und handhabbar. Deutsche, deren Lebensumstände durch Auslandsaufenthalte geprägt sind und Bürger, die in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt gefunden haben, sollten prüfen, welche EU-Erbrechtsregeln ihre Vorstellung bei der Gestaltung der Erbfolge am Besten unterstützen.

 


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